Hintergrund
Nur
in
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es noch öffentliche
Bekenntnisgrundschulen.
2005
hat die CDU/FDP-Koalition in NRW die Schulbezirksgrenzen
aufgehoben. Dadurch wird an Bekenntnisschulen das Kriterium Wohnortnähe
im Vergleich zum Bekenntnis seither nachrangig bewertet. Diese Regelung
wurde erstmals zum Schuljahr 2008/09 in ganz NRW umgesetzt. Konkret hat
dies zur Folge, dass seither an manchen katholischen Bekenntnisschulen
ungetaufte, muslimische oder evangelische Kinder nicht aufgenommen
wurden, obwohl sie in unmittelbarer Nähe der Schule wohnten weil
zunächst katholische Kinder unabhängig von ihrem Wohnort aufgenommen
werden müssen..
Dieser Fall tritt dann ein, wenn ein Anmeldeüberhang besteht und sich
an einer Schule so viele "Bekenntniskinder" bewerben, dass für andere
Kinder wenige Plätze bleiben. Dieser Fall ist nicht theoretisch. In
Bonn wurden zum Schuljahr 2009/10 immerhin 34 Kinder aufgrund ihres
(Nicht-)Glaubens an Konfessionsschulen nicht aufgenommen. In Bonn sind
20 von 51 Schulen katholisch (außerdem gibt es 2 evangelische
Grundschulen), und viele haben einen guten Ruf, weil natürlich dort die
Schülerschaft homogener und tendenziell "gehobener" ist.
In der Konsequenz bedeutet das, dass nichtkatholische Kinder in
einzelnen Stadtvierteln nicht nur weitere/gefährlichere Schulwege in
Kauf nehmen müssen, sondern darüber hinaus von vornherein weniger
Auwahl haben - und damit in bezug auf ihre Bildungschancen potentiell
benachteiligt sind. Zumal in Einzelfällen die Gefahr besteht, dass es
sogar in Vierteln, wo die Bevölkerungszusammensetzung an sich "gesund"
ist, dadurch zur Bildung von Brennpunktschulen kommt, zumindest aber
werden Viertel stark nach konfessionellen Kriterien getrennt. Kinder,
die zusammen auf den Kindergarten gingen, können nicht gemeinsam die
nächstgelegene Grundschule besuchen.
Konfessions- oder Bekenntnisschulen sind zu 100% staatlich finanziert.
Träger sind nicht die Kirchen, sondern die Kommunen. Die
Schulleiter/innen haben keinen Spielraum bei den Aufnahmekriterien, sie
sind an die Verwaltungsanordnung des Landes gebunden. Die rechtliche
Grundlage der Verwaltungsanordnung aus ist nach Ansicht vieler Juristen
problematisch, da das Schulgesetz ein Bekenntniskriterium nicht kennt.
Das Schulministerium argumentiert, dass sich die Bevorzugung von
Bekenntniskindern aus dem höherrangigen Landesrecht ableiten lässt. Der
Verwaltung steht es jedoch nicht zu, eine solche Herleitung
vorzunehmen, vielmehr müsste der Gesetzgeber (=Landtag) hierfür das
Schulgesetz ändern.
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