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§ 26 Schularten
(1) Grundschulen sind
Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.
Hauptschulen sind in der Regel Gemeinschaftsschulen.
(2) In Gemeinschaftsschulen
werden
die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs-
und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für
andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam
unterrichtet und erzogen.
(3) In Bekenntnisschulen werden
Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer
anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden
Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im
Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten
Gemeinschaften.
(4) In Weltanschauungsschulen
werden
die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung
unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird
Religionsunterricht nicht erteilt.
(5) In Gemeinden mit
verschiedenen
Schularten können die Eltern die Schulart zu Beginn jedes Schuljahres
wählen. Der Wechsel in eine Schule einer anderen Schulart ist während
des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig. Schülerinnen und
Schüler einer Minderheit können die Schule einer benachbarten Gemeinde
besuchen, falls in ihrer Gemeinde die gewünschte Schulart nicht
besteht.
(6) In Schulen aller Schularten
soll
bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und
Schüler Rücksicht genommen werden. Lehrerinnen und Lehrer an
Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören und
bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen.
(7) An einer Bekenntnisschule
mit
mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern einer konfessionellen
Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des Bekenntnisses der
Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht erteilt und
in anderen Fächern unterrichtet. Weitere Lehrerinnen und Lehrer des
Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der Zahl der
Schülerinnen und Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl der
Schule einzustellen.
§ 27 Bestimmung der Schulart
von Grundschulen
(1) Auf Antrag der Eltern sind
Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder
Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit die Mindestgröße (§ 82)
gewährleistet ist. Der Antrag muss von Eltern gestellt werden, die
mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein
geordneter Schulbetrieb erfordert. Antragsberechtigt sind die Eltern,
deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen und eine
bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht
erreichen können.
(2) Bei der Errichtung einer
Grundschule bestimmen die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern,
deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in einem
Abstimmungsverfahren die Schulart. Hierbei und bei der Anmeldung für
die Schule muss die Mindestgröße erreicht werden.
(3) Bestehende Grundschulen
sind in
eine andere Schulart umzuwandeln, wenn die Eltern eines Fünftels der
Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen und wenn sich
anschließend die Eltern von zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler
in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
(4) Die Eltern haben für jedes
Kind
gemeinsam eine Stimme. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Die
Einzelheiten des Verfahrens regelt das Ministerium durch
Rechtsverordnung.
(5) Wird eine Schule durch die
Zusammenlegung von Schulen errichtet (§ 81 Abs. 2 Satz 2), findet kein
Abstimmungsverfahren nach Absatz 2 statt, wenn allein
Gemeinschaftsschulen oder Schulen desselben Bekenntnisses oder
derselben Weltanschauung zusammengelegt werden.
(...)
§ 46 Aufnahme in die Schule,
Schulwechsel
(..)
(3) Jedes Kind hat einen
Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule
der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom
Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
(...)
Schulgesetz
NRW
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